Ländlicher Reit- und Fahrverein 1949 Wolfhagen e.V.
  Neue Satzung 2022
 

Satzung des Ländlichen Reit- und Fahrvereins Wolfhagen 1949 e.V.

 

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Ländlicher Reit- und Fahrverein Wolfhagen e. V." und hat seinen Sitz in 34466 Wolfhagen. Er wurde 1949 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter VR 4022 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Reiten, Fahren und Voltigieren.

  3. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Kurhessischer Reit- und Fahrvereine im Landessportbund Hessen.

 

  1. Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt als Mitglieder,

  1. Ordentliche Mitglieder

  2. Jugendliche Mitglieder

  3. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Rasse, Beruf und Religion werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes Kurhessen Waldeck, des Pferdesportverbandes Hessen, des Landessportbundes Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (F.N.).

  5. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  6. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod. Sie kann außerdem durch Austritt oder Ausschluss beendet werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn dass Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt/verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet;

oder

  1. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in dem Verein Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung erlassenen Ordnungen, insbesondere Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

  1. Beiträge, Gebühren, Umlagen

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

  2. Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihren Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.

Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten auf dem Rechtsweg eingezogen werden.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

 

  1. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Jugendversammlung

 

  1. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

dem/der Ersten Vorsitzenden

  • dem/der Zweiten Vorsitzenden

  • dem/der Kassenführer/in

  • dem/der Schriftführer/in

  • bis zu vier Besitzern/innen

  1. Die Übungsleiter, der Jugendwart und Jugendsprecher haben ein Recht auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben innerhalb des Vorstands.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder aus dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB vertreten den Vorstand gemeinsam, wobei hierunter entweder der erste oder der zweite Vorsitzende sein muss. Die weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß Ziffer 1 gehören dem sogenannten erweiterten Vorstand an.

  3. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer sowie die vier Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt.

  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  5. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, dies gilt insbesondere dann, wenn die Abhaltung einer Mitgliederversammlung aufgrund gesetzlicher Einschränkungen (z. B. aufgrund der Corona-Pandemie) nicht möglich ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

  1. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform (Mitteilung in elektronischer Form, z. B. per E-Mail genügt) einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt und die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein 20 Vereinsmitglieder anwesend sind.

  4. Der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende leiten die Versammlung. Ist keiner der beiden anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

  5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  6. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 6, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  7. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder.

  8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich (begründeten) Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

 

 

  1. Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich die Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Einladung zu Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlichen begründeten Antrag von 10 % der jugendlichen Mitglieder.

  3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.

  4. Alle drei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Die müssen von der Versammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart sollte ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahren alt sein.

  5. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.

 

  1. Vergütungen und Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden (z. B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § Nr. 26 a EStG). Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte, z. B. externe Übungsleiter vergeben.

  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Übungsleiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Übungsleiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

  1. Pflichten der Mitglieder der LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  4. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets -auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten insbesondere

  1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,

  2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

  3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

  1. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung, Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter, Fahrer, Voltigierer und /oder Pferd geahndet werden.

 

  1. Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisreiterbund Kurhessen-Waldeck, im Pferdesportverband Hessen, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie im Landessportbund Hessen ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

  • Name, Vorname

  • Adresse

  • Nationalität

  • Geburtsort

  • Geburtsdatum

  • Geschlecht

  • Telefonnummer

  • E-Mailadresse

  • Bankverbindung

  • Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen

  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  2. Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden:

  • Name

  • Vorname

  • Geburtsdatum

  • Geschlecht

  • Sportarten-/Spartenzugehörigkeit

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB

  1. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

  • Kreisreiterbund Kurhessen-Waldeck

  • im Pferdesportverband Hessen

  • in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

  • im Landessportbund Hessen

 

Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls im Umfang der Ziffer 1 zur Verfügung gestellt.

  1. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis zu gewähren.

  2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und auf übermittelte Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

  3. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht gestattet.

  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.

  6. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

  1. Auflösungsbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Kassel-Wolfhagen e.V. mit Sitz in Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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  1. Schlussbestimmungen

 Diese geänderte Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 26.08.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.